AGB
§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge die zwischen dem Auftraggeber und EPOVA Beschichtungen e.U., Adlergasse 7/1, 8401 Kalsdorf, hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Leistungen abgeschlossen werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf sie. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von EPOVA Beschichtungen e.U. schriftlich bestätigt wurden.
EPOVA Beschichtungen e.U. widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist jede Person, die die Leistungen von EPOVA Beschichtungen e.U. in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob sie als Verbraucher (privat, nicht beruflich; iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG) oder als Unternehmer (gewerblich oder selbständig; iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG bzw. § 1 Abs 2 UGB) handelt.
§ 2 Angebote / Vertragsabschluss / Auftragsänderung
Angebote von EPOVA Beschichtungen e.U. sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Seiten EPOVA Beschichtungen e.U. zustande.
Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich und kostenlos, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet.
Auftragsbestätigungen sind immer verbindlich.
Bei Verbraucherverträgen informiert EPOVA Beschichtungen e.U. vorab über Kosten und/oder Preisberechnung.
Sollten sich bei der Auftragsdurchführung zusätzliche Arbeiten oder Kostenerhöhungen ergeben, wird EPOVA Beschichtungen e.U. den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge müssen schriftlich beauftragt und werden zu angemessenen, gegebenenfalls gesondert vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. In einem solchen Fall verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
Sofern im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die genannten Preise als Gesamtpreise inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart, ist EPOVA Beschichtungen e.U. berechtigt, die erbrachten Arbeitsleistungen nach tatsächlichem Aufwand und gemäß den bekannt gegebenen Stundensätzen (Regie) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abzurechnen.
Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegen, informiert EPOVA Beschichtungen e.U. den Auftraggeber vor Vertragsabschluss über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode der Preisberechnung.
Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten. Bei Teildienstleistungen sind Teilrechnungen zulässig. Anzahlungsmodalitäten können in schriftlicher Form zwischen EPOVA Beschichtungen e.U. und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch EPOVA Beschichtungen e.U. zulässig. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber, auch mit Teilzahlungen, erlöschen automatisch sämtlich vereinbarte Skontovereinbarungen. Zahlungswidmungen die Auftraggeber auf ihren Überweisungsbelegen vermerken, sind für EPOVA Beschichtungen e.U. nicht bindend.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist EPOVA Beschichtungen e.U. berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen zu fordern. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtlich anfallende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist EPOVA Beschichtungen e.U. berechtigt, die Erfüllung aller ausständigen Leistungsverpflichtungen aus allen Verträgen bis zur Leistungserfüllung durch den Kunden einzustellen. Ebenso ist EPOVA Beschichtungen e.U. in einem solchen Fall berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen aus der gegenwärtigen Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, berechtigen diesen keine Forderungen gegen EPOVA Beschichtungen e.U. zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung seiner eigenen Leistung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
EPOVA Beschichtungen e.U. ist zur Erbringung der Dienstleistung(en) nur verpflichtet, sofern folgende Voraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bzw. Anlieferung vom Auftraggeber erfüllt werden:
- Der Auftraggeber stellt eine ungehinderte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit für Kleintransporter zum Arbeitsort sicher.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung einschließlich eines Probebetriebs erforderlichen Mengen an Energie und Wasser auf eigene Kosten bereitzustellen.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle relevanten technischen Anlagen – wie Zuleitungen, Verkabelungen und Netzwerke – in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand sind und mit den von EPOVA Beschichtungen e.U. hergestellten Werken oder gelieferten Kaufgegenständen kompatibel sind. Für etwaige Inkompatibilitäten oder Mängel dieser Anlagen haftet der Auftraggeber.
- Für die Dauer der Leistungsausführung hat der Auftraggeber EPOVA Beschichtungen e.U. unentgeltlich abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen, die zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien genutzt werden können.
- Der Auftraggeber sorgt für einen normgerechten Unterboden.
Eine Überschreitung der von EPOVA Beschichtungen e.U. genannten Termine um bis zu einer Woche, gilt als vom Auftraggeber akzeptiert. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch EPOVA Beschichtungen e.U. ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes, sowie aller sonstigen erforderlichen Vorarbeiten. Kann EPOVA Beschichtungen e.U. aufgrund nicht erfolgter Fertigstellung dieser Vorarbeiten seine Tätigkeit nicht fristgerecht aufnehmen, ist EPOVA Beschichtungen e.U. berechtigt, mit den Arbeiten erst nach entsprechender Fertigstellungs-Meldung durch den Auftraggeber zu beginnen. Die Frist für die Ausführung verlängert sich in diesem Fall dementsprechend, ohne dass daraus Ansprüche wegen Leistungsverzug oder sonstige Nachteile für EPOVA Beschichtungen e.U. entstehen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von EPOVA Beschichtungen e.U.
§ 6 Leistungsausführungen und Änderungen
EPOVA Beschichtungen e.U. ist befugt, geringfügige und sachlich begründete Änderungen vorzunehmen, wie etwa leichte Abweichungen in Farbnuancen oder der Oberflächenstruktur. Die vereinbarten Preise bleiben hiervon unberührt
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich und schriftlich sowie so genau wie möglich spezifiziert gegenüber EPOVA Beschichtungen e.U. zu rügen.
EPOVA Beschichtungen e.U. haftet für jene Mängel an ihrem Werk, die bereits bei Übergabe vorhanden sind und die bei beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren oder bei unbeweglichen Sachen innerhalb von 3 Jahren ab Übergabe hervorkommen. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Unternehmer haben zudem die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB zu wahren.
Tritt ein Mangel nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe auf, muss der Auftraggeber auch nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch des Werkes, erst wenn diese Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, kann er Preisminderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Behebungen eines vom Auftraggeber gerügten Mangels stellen kein Anerkenntnis des vom Auftraggeber behaupteten Mangels dar.
Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, hat der Auftraggeber die für EPOVA Beschichtungen e.U. daraus entstandenen Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrt- und Stundenkosten, zu ersetzen.
§ 8 Geistiges Eigentum
Sämtliche von EPOVA Beschichtungen e.U. erstellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, technischen Beschreibungen und sonstige Dokumente, bleiben geistiges Eigentum der EPOVA Beschichtungen e.U..
Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der vereinbarten Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung – auch nur auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von EPOVA Beschichtungen e.U..
§ 9 Haftungsbeschränkungen
Eine Haftung von EPOVA Beschichtungen e.U. für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder für Ansprüche aus der Produkthaftung.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so hat der Auftraggeber das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nachzuweisen. Ersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in diesem Fall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach Erbringung der Leistung durch EPOVA Beschichtungen e.U..
EPOVA Beschichtungen e.U. haftet für keine Schäden an der erbrachten Leistung durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-, Benutzungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Auftraggeber.
§ 10 Nutzung von Bild- und Videomaterial
Im Rahmen der Leistungserbringung erstellt EPOVA Beschichtungen e.U. regelmäßig Bild- und Videomaterial von ausgeführten Arbeiten und Baustellen. Dieses Material kann auf den Social-Media-Kanälen von EPOVA Beschichtungen e.U., als auch auf der Webseite von EPOVA Beschichtungen e.U. zu Repräsentations- und Werbezwecken veröffentlicht werden.
Mit der Annahme des Angebots unter damit einhergehender Zugrundelegung dieser AGBs erklärt sich der Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden, dass solches Bild- und Videomaterial von EPOVA Beschichtungen e.U., zu o.a. Zwecken, verwendet werden darf.
Sollte der Auftraggeber mit dieser Verwendung von Bild- und Videomaterial nicht einverstanden sein, so hat er EPOVA Beschichtungen e.U. vor Aufnahme der Tätigkeit darüber zu informieren.
§ 11 Gerichtsstand
Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, wird für sämtliche Streitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksamen, die ihr vom Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
